Klageprozedere

"Freude ist die Gesundheit der Seele"

Aristoteles 

a) Klagemöglichkeit des Vereins 


§ 4 Abs. 2 UKlaG  sieht vor, dass rechtsfähige Vereine in die Liste qualifizierter Einrichtungen auf Antrag eingetragen werden können, wenn sie 


(1) mindestens drei Verbände oder 75 natürliche Personen als Mitglieder haben,

(2) mindestens seit einem Jahr Bestand haben und 

(3) auf Grund ihrer bisherigen Tätigkeit gesichert erscheint, dass sie ihre satzungsmäßigen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen werden.

Wenn diese drei Voraussetzungen erfüllt sind, kann ein Antrag beim Bundesamt für Justiz zur Aufnahme in die Liste gestellt werden. Grundvoraussetzung davor ist wiederum die Eintragung des Vereins im Vereinsregister, da der Verein ansonsten nicht rechtsfähig ist. 


Ihr seht nur die Aufnahme in die Liste ist äußerst anspruchsvoll.

Um dann aber als Einrichtung die Erlaubnis zu einer Musterfeststellungsklage zu bekommen sind weitere Schritte notwendig. 

Die in (1)-(3) genannten Voraussetzungen sind aber nur die, um in die Liste zu kommen. Um dann als qualifizierte Einrichtung eine Musterfeststellungsklage nach § 606 ZPO zu erheben, gibt es höhere Voraussetzungen, die in § 606 Abs. 1 ZPO geregelt sind. Klageberechtigt sind demnach nur qualifizierte Einrichtungen, die 


(1) mindestens zehn Verbände oder 350 natürliche Personen als Mitglieder haben,

(2) bereits seit mindestens vier Jahren in der Liste der qualifizierten Einrichtungen eingetragen sind,

(3) in Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben Verbraucherinteressen weitgehend durch nicht gewerbsmäßige aufklärende oder beratende Tätigkeiten wahrnehmen,

(4) Musterfeststellungsklagen nicht zum Zwecke der Gewinnerzielung erheben und

(5) nicht mehr als 5 Prozent ihrer finanziellen Mittel durch Zuwendungen von Unternehmen beziehen.


Wie man sieht, sind diese Voraussetzungen also ungleich höher. Der Verein kann sich nach einem Jahr in die Liste gemäß § 4 UKlaG eintragen lassen. In dieser Liste muss er dann mindestens vier Jahre eingetragen sein. Also vor dem Ablauf von 5 Jahren ab Eintragung im Vereinsregister läuft da nichts in Sachen Musterfeststellungsklage. Zudem muss tatsächlich in der ganzen Zeit aufklärende und beratende Tätigkeit im Sinne des Verbraucherschutzes ausgeübt werden. Bestehen daran Zweifel, ist der Verein nicht klagebefugt. 


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